Satzung für die insel - Volkshochschule der Stadt Marl
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW S. 202), hat der Rat der Stadt Marl die folgende Satzung für die insel – Volkshochschule der Stadt Marl beschlossen:
§ 1
Träger und Name
Die Stadt Marl ist Träger der kommunalen Volkshochschule mit der Bezeichnung “die insel – Volkshochschule der Stadt Marl”
§ 2
Rechtsstellung
Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung NRW. Sie ist im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes NRW eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Sie erfüllt ihre gesetzliche Aufgabe als Einrichtung der Weiterbildung gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen des Rates der Stadt und seiner Ausschüsse durch ein bedarfsgerechtes Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen.
§ 3
Aufgaben und Gliederung
(1) Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen. Die Arbeit der Volkshochschule richtet sich sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule Weiterbildungsveranstaltungen an.
(2) Die Volkshochschule hat das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung (Freiheit der Lehre).
(3) Die Volkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert, die jeweils ein inhaltlich zusammenhängendes Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen planen, organisieren und durchführen.
(4) Die Volkshochschule Marl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Volkshochschule Marl ist die Förderung der Kultur, der Erziehung und der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 und 7 AO).
Der Satzungszweck wird durch ein aktuelles und öffentlich zugängliches Angebot an Lehrveranstaltungen verwirklicht. Dieses Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen
und kulturellen Weiterbildung und schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein (§ 3 Abs. 1 Weiterbildungsgesetz NRW).
Die Volkshochschule Marl ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Volkshochschule Marl dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Marl erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule Marl fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Aufgaben des Fachausschusses
Der zuständige Fachausschuss sowie seine Aufgabenstellung ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung (ZustO) für die Ausschüsse des Rates der Stadt Marl in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Leitung der Volkshochschule
(1) Der Träger bestellt die hauptamtliche/hauptberufliche Leitung für die Volkshochschule.
(2) Die Leitung der Volkshochschule ist als städtische/r Bedienstete/r dem Träger für die Arbeit der Volkshochschule verantwortlich. Die dienstrechtliche Zuständigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bleibt hiervon unberührt. Sie/er plant, organisiert und führt die Arbeit der Volkshochschule im Zusammenwirken mit den Fachbereichsleitungen. Sie/er ist Vorgesetzte/r der Fachbereichsleitungen, der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der sonstigen hauptamtlichen/hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Institutes VHS.
(3) Der Leitung der Volkshochschule obliegen insbesondere:
a) die Vorbereitung der Grundsätze der Arbeit der Volkshochschule unter Beteiligung der Fachbereichsleitungen,
b) die Aufstellung des Programms unter Mitwirkung der Fachbereichsleitungen,
c) die Abstimmung der Planung und die Zusammenarbeit mit den anderen örtlichen Weiterbildungseinrichtungen,
d) die Planung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit der Volkshochschule (Information und Werbung), die in Absprache mit der Pressestelle erfolgt. Zu grundsätzlichen Fragen ist eine vorherige Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bzw. des/der zuständigen Dezernenten/Dezernentin einzuholen,
e) die Einladung zu den Wahlversammlungen gemäß § 7 und § 8 dieser Satzung.
§ 6
Fachbereichsleitungen
(1) Der Träger bestellt unter Beteiligung der Volkshochschulleitung die jeweiligen Fachbereichsleitungen für die Volkshochschule.
(2) Die Planung, Organisation und Durchführung der Arbeit der Volkshochschule erfolgt unter Beteiligung der Fachbereichsleitungen. Die Fachbereichsleitungen sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Weiterbildungsveranstaltungen des jeweiligen Fachbereiches verantwortlich.
(3) Den Fachbereichsleitungen obliegen insbesondere:
a) die pädagogische und organisatorische Planung und Leitung des jeweiligen Fachbereichs,
b) die Erarbeitung des Programmentwurfs für den jeweiligen Fachbereich,
c) Auswahl und Verpflichtung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Referentinnen und Referenten im jeweiligen Fachbereich im Rahmen von nicht weisungsgebundener Honorartätigkeit,
d) die Beratung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
e) eigene Lehrtätigkeit.
(4) Sie sind ordentliche Mitglieder der Volkshochschulkonferenz.
§ 7
Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten fest angestellten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch Referentinnen und Referenten im Rahmen von nicht weisungsgebundener Honorartätigkeit übertragen werden. Ihre Aufgaben richten sich nach den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen.
(2) Die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Referentinnen und Referenten im Rahmen von nicht weisungsgebundener Honorartätigkeit wirken an der VHS-Arbeit mit. Ihnen obliegen insbesondere:
a) die Einbringung von Vorschlägen für das Programm,
b) die Planung und Durchführung der jeweiligen durchzuführenden Weiterbildungsveranstaltungen.
(3) Auf Einladung der Volkshochschulleitung treten die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Referentinnen und Referenten im Rahmen von nicht weisungsgebundener Honorartätigkeit aller Fachbereiche, soweit sie Kurse leiten, in der Regel einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen. Die Einladung
soll zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen.
(4) Die Versammlung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat folgende Aufgaben:
a) Beratung von Anregungen zur Arbeit der Volkshochschule,
b) Wahl je eines Sprechers/einer Sprecherin der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je Fachbereich und dessen/deren Stellvertretung,
c) Wahl von zwei Mitgliedern (Sprecher und Vertreter) für die Volkshochschulkonferenz für die Dauer von 2 Jahren.
(5) Die Sitzungen werden von der/dem jeweils amtierenden Sprecherin/Sprecher gemeinsam mit der VHS-Leitung vorbereitet und geleitet.
§ 8
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
(1) Teilnehmerin und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Volkshochschule kann jede natürliche Person werden.
(2) Für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Volkshochschule werden in der Regel Entgelte erhoben. Einzelheiten regelt die jeweils geltende Entgeltordnung für die insel - Volkshochschule der Stadt Marl.
(3) Die Zulassung zu bestimmten Weiterbildungsveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Veranstaltungen sowie von der Ablegung von Prüfungen oder sonstigen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann auch begrenzt werden, wenn dieses z. B. wegen der Art der Veranstaltung oder der Raumkapazität der Volkshochschule erforderlich ist.
(4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Kursen für Erwachsene, die sich über mindestens 14 Wochen erstrecken, wählen jeweils innerhalb der ersten 3 Wochen eine Kurssprecherin/einen Kurssprecher und dessen/deren Stellvertretung.
(5) Die Kurssprecherin/der Kurssprecher und die Stellvertretung haben folgende Aufgaben:
a) Wahrung der Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber der Kursleitung und der Volkshochschule,
b) Vertretung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Versammlung der Kurssprecherinnen und Kurssprecher.
(6) Auf Einladung der Volkshochschulleitung bis spätestens zwei Wochen vor Sitzungstermin treten die Kurssprecherinnen und Kurssprecher in der Regel einmal jährlich zu einer Versammlung der Kurssprecherinnen und Kurssprecher zusammen.
(7) Die Versammlung der Kurssprecherinnen und Kurssprecher hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung von Anregungen zur Arbeit der Volkshochschule,
b) Wahl eines Sprechers oder einer Sprecherin der Kurssprecherinnen/der Kurssprecher und dessen/deren Stellvertretung.
(8) Die Sitzungen werden von der jeweils amtierenden Sprecherin/dem jeweils amtierenden Sprecher vorbereitet und geleitet. Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule können mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9
Volkshochschulkonferenz
(1) In der Volkshochschulkonferenz wirken Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen mit.
(2) Die Volkshochschulkonferenz berät und beschließt Empfehlungen, die sich an die Leitung der Volkshochschule und über diese an den Träger richten. Die Entscheidungsbefugnisse des Trägers gemäß dieser Satzung werden hierdurch nicht berührt.
(3) Zu den Empfehlungen der Volkshochschulkonferenz gehören insbesondere Vorschläge zu der pädagogischen und organisatorischen Gestaltung der Veranstaltungen und Verbesserung der Lernbedingungen.
(4) Mitglieder der Volkshochschulkonferenz sind:
stimmberechtigte Mitglieder:
a) die hierfür gewählte Kurssprechervertretung (Vertretung der VHS-Teilnehmerinnen und Teilnehmer),
b) die hierfür gewählte Vertretung der Kursleitenden,
c) die Leitung der Volkshochschule,
d) die Fachbereichsleitungen,
beratende Mitglieder:
e) die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des Fachausschusses sowie pro im Rat der Stadt Marl vertretenen Fraktionen je ein/e von der Fraktion benannte/r Vertreter/in (Ratsmitglied bzw. Mitglied des Fachausschusses),
f) der/die zuständige Dezernent/Dezernentin,
g) die Volkshochschulkonferenz kann weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer benennen.
(5) Die Volkshochschulkonferenz beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz der Volkshochschulkonferenz hat die Volkshochschulleitung.
(6) Die Volkshochschulkonferenz tritt mindestens einmal in einem Jahr zusammen. Darüber hinaus ist eine Sitzung dann einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird.
(7) Die Sitzungen der Volkshochschulkonferenz sind in der Regel öffentlich.
(8) Die Leitung der Volkshochschule ist verpflichtet, die Volkshochschulkonferenz über alle wichtigen Entwicklungen und Entscheidungen in der Arbeit der Volkshochschule zu unterrichten.
(9) Trifft die Volkshochschulleitung eine Entscheidung, die mit einer Empfehlung der Volkshochschulkonferenz nicht übereinstimmt, so ist sie verpflichtet, diese Entscheidung der Volkshochschulkonferenz gegenüber zu erläutern und den Fachausschuss von dem betreffenden Sachverhalt zu unterrichten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.